3.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt hätte die Einrede des Schuldners, er sei nicht richtig vorgeladen worden, zurückweisen müssen, weil im Verfahren nach Art. 80 KVG nicht physisch vorgeladen werden könne und sie im Übrigen das rechtliche Gehör des Schuldners nicht verletzt habe, zumal die Verfügung ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Damit geht die Beschwerdeführerin von vornherein fehl: Das Betreibungsamt hat im Rahmen von Art. 79 Abs. 2 SchKG nur zu prüfen, ob der Schuldner eine formell zulässige Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG erhoben hat. Dies hat der Schuldner nach Auffassung der Aufsichtsbehörde getan;