Vorliegend hat die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Binningen die Fortsetzung der Betreibung aufgrund der zur Zahlungspflicht ergangenen und den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung vom 10. Dezember 2001 verlangt, die ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft ergangen ist. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde gefolgert hat, das Betreibungsamt habe zu Recht gemäss Art. 79 Abs. 2 SchKG nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens dem Schuldner Frist zur Erhebung der Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG angesetzt. 3.3