Die im erwähnten Kreisschreiben enthaltenen Grundsätze sind mit der SchKG-Revision in das Gesetz ( Art. 79 Abs. 2 SchKG) aufgenommen worden, so dass gegen ausserkantonale Anerkennungsentscheide von Krankenkassen die Einreden von Art. 81 Abs. 2 SchKG erhalten bleiben ( BGE 128 III 246 E. 2 S. 247). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Binningen die Fortsetzung der Betreibung aufgrund der zur Zahlungspflicht ergangenen und den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung vom 10. Dezember 2001 verlangt, die ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft ergangen ist.