die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht festgehalten, das Betreibungsamt habe ihr (der Beschwerdeführerin) mitteilen dürfen, sie könne die Fortsetzung erst verlangen, wenn sie beim Rechtsöffnungsrichter des Betreibungsortes ein die entsprechenden Einreden zurückweisendes Rechtsöffnungsurteil erwirkt habe. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, das Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 26 vom 20. Oktober 1910 gelte nicht mehr und es sei nicht gerechtfertigt, ausserhalb des Kantons ergangene Entscheide von Krankenkassen als Entscheide gemäss Art. 79 Abs. 2 SchKG zu behandeln, so ist ihre Kritik unbehelflich.