Die Beschwerdeführerin macht weiter im Wesentlichen geltend, für die Einreden gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG bestehe vorliegend kein Raum; die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht festgehalten, das Betreibungsamt habe ihr (der Beschwerdeführerin) mitteilen dürfen, sie könne die Fortsetzung erst verlangen, wenn sie beim Rechtsöffnungsrichter des Betreibungsortes ein die entsprechenden Einreden zurückweisendes Rechtsöffnungsurteil erwirkt habe.