Im zitierten Entscheid wird vielmehr eingehend erklärt, welche beiden Rechtswege einem Gläubiger zur Beseitigung des Rechtsvorschlages offen stehen (E. 2b im Urteil K 40/99), und bestätigt, dass Krankenkassen einen den Rechtsvorschlag beseitigenden Anerkennungsentscheid im Sinne von Art. 79 SchKG fällen dürfen (E. 2c u. d im Urteil K 40/99). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter im Wesentlichen geltend, für die Einreden gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG bestehe vorliegend kein Raum;