Mit dieser Verfügung hat die Beschwerdeführerin offensichtlich im Verfahren gemäss Art. 80 KVG über die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung von Fr. 682.50 nebst Kosten entschieden und gleichzeitig die Rechtsöffnung in der eingeleiteten Betreibung verfügt, m.a.W. die Beschwerdeführerin hat - was sie selbst zu verkennen scheint - den Rechtsvorschlag in einem Anerkennungsentscheid gemäss Art. 79 SchKG beseitigt. Wenn die Aufsichtsbehörde vom Vorliegen eines Anerkennungsentscheides gemäss Art. 79 SchKG ausgegangen ist und geprüft hat, ob das Betreibungsamt zu Recht das Verfahren nach Art. 79 Abs. 2 SchKG eingeschlagen hat, ist dies nicht zu beanstanden.