Nach diesen Grundsätzen hat eine Krankenkasse in betreibungsrechtlicher Hinsicht zwei Möglichkeiten. Erstens: Die Krankenkasse erlässt gegenüber dem Versicherten, der mit einer Kassenforderung nicht einverstanden ist, eine Verfügung gemäss Art. 80 KVG; erhebt der Versicherte Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl, der sich auf diese Verfügung oder den Einspracheentscheid gemäss Art. 85 KVG stützt, so kann die Kasse (in Anbetracht der Gleichstellung dieser Verfügung und des Einspracheentscheides mit Urteilen gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG) definitive Rechtsöffnung verlangen ( Art. 88 Abs. 2 KVG), und zwar beim Rechtsöffnungsrichter gemäss kantonalem Recht ( Art. 23 SchKG).