3. Beruht die Forderung des Gläubigers auf einem Rechtsöffnungstitel, so kann er das Rechtsöffnungsverfahren beim zuständigen Rechtsöffnungsrichter einleiten und die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangen ( Art. 80 ff. SchKG); verfügt er über keinen Rechtsöffnungstitel, so bleibt ihm das Rechtsöffnungsverfahren versagt und er ist nach Art. 79 Abs. 1 SchKG gehalten, seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Nach diesen Grundsätzen hat eine Krankenkasse in betreibungsrechtlicher Hinsicht zwei Möglichkeiten.