Die Äusserung des Schuldners innert Frist sei formell eine Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG ("nicht richtig vorgeladen"); daher habe das Betreibungsamt zu Recht die Betreibung nicht fortgesetzt und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne die Fortsetzung der Betreibung nach Erwirkung eines diese Einrede zurückweisenden Entscheides des Rechtsöffnungsrichters am Betreibungsort verlangen.