2. Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen erwogen, bei der den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung der Beschwerdeführerin handle es sich um einen ausserkantonalen Entscheid im Sinne von Art. 79 Abs. 2 SchKG, so dass das Betreibungsamt dem Schuldner zu Recht die Frist zur Erhebung der Einreden gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG angesetzt habe. Die Äusserung des Schuldners innert Frist sei formell eine Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG ("nicht richtig vorgeladen");