C. Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Aktenedition ist unnötig. Sämtliche Akten sind von Amtes wegen einzusenden (Art. 80 OG).