B. Die Versicherung X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und stellt das folgende Rechtsbegehren: "Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Juni 2002 sei aufzuheben und es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung fortzusetzen. Überdies sei zu erkennen, dass gegen eine rechtskräftige Verfügung eines Krankenversicherers auf definitive Rechtsöffnung die Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG nicht möglich ist."