_ erhob fristgerecht Einrede, nicht richtig vorgeladen worden zu sein. Mit Verfügung vom 21. Februar 2002 teilte das Betreibungsamt der Versicherung X.________ mit, dass der Schuldner fristgerecht nach Art. 79 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 2 SchKG Einrede erhoben habe und die Fortsetzung der Betreibung erst möglich sei, wenn sie beim Rechtsöffnungsrichter des Betreibungsortes (Bezirksgericht Arlesheim) ein diese Einrede als unzutreffend zurückweisendes Rechtsöffnungsurteil erwirkt habe. Gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes erhob die Versicherung X._____