A. Die Versicherung X.________ stellte mit ihrer (vom Zentralen Betreibungsdienst in Z.________ erlassenen) Verfügung vom 10. Dezember 2001 fest, dass Y.________ die Forderungen aus der gesetzlichen Grundversicherung gemäss Rechnungen vom 31. März 2001 bis 23. August 2001 (insgesamt Fr. 682.50 nebst Mahnkosten von Fr. 20.-- und Betreibungskosten von Fr. 50.--) nicht beglichen habe (Dispositiv-Ziff. 1) und in der gegen ihn laufenden Betreibung (Nr. ...; Betreibungsamt Binningen) definitive Rechtsöffnung erteilt werde (Dispositiv-Ziff. 2). Gestützt auf diese rechtskräftige Verfügung verlangte in der Folge die Versicherung X.________ die Fortsetzung der Betreibung.