{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-130-2002_2002-09-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=08.09.2002&to_date=27.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=40&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-09-2002-7B-130-2002&number_of_ranks=235", "Checksum": "5ce6da976885c7b3116fc08206caf386"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.130/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2002 7B.130/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 25.09.2002 7B.130/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 25.09.2002 7B.130/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:03:11", "Checksum": "82d00d0591dd3501735f2502a28b8564", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2002 7B.130/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.130/2002 /min\nUrteil vom 25. September 2002\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBundesrichterin Nordmann, Präsidentin,\nBundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,\nGerichtsschreiber Levante.\nVersicherung X.________,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Kantonsgerichts), Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.\nFortsetzung einer Betreibung,\nBeschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Kantonsgerichts) vom 25. Juni 2002.\nSachverhalt:\nA.\nDie Versicherung X.________ stellte mit ihrer (vom Zentralen Betreibungsdienst in Z.________ erlassenen) Verfügung vom 10. Dezember 2001 fest, dass Y.________ die Forderungen aus der gesetzlichen Grundversicherung gemäss Rechnungen vom 31. März 2001 bis 23. August 2001 (insgesamt Fr. 682.50 nebst Mahnkosten von Fr. 20.-- und Betreibungskosten von Fr. 50.--) nicht beglichen habe (Dispositiv-Ziff. 1) und in der gegen ihn laufenden Betreibung (Nr. ...; Betreibungsamt Binningen) definitive Rechtsöffnung erteilt werde (Dispositiv-Ziff. 2). Gestützt auf diese rechtskräftige Verfügung verlangte in der Folge die Versicherung X.________ die Fortsetzung der Betreibung.\nDas Betreibungsamt setzte Y.________ mit Schreiben vom 7. Februar 2002 gestützt auf\nArt. 79 Abs. 2 SchKG eine Frist von zehn Tagen, um Einwendungen im Sinne von\nArt. 81 Abs. 2 SchKG zu erheben. Y.________ erhob fristgerecht Einrede, nicht richtig vorgeladen worden zu sein. Mit Verfügung vom 21. Februar 2002 teilte das Betreibungsamt der Versicherung X.________ mit, dass der Schuldner fristgerecht nach\nArt. 79 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 2 SchKG Einrede erhoben habe und die Fortsetzung der Betreibung erst möglich sei, wenn sie beim Rechtsöffnungsrichter des Betreibungsortes (Bezirksgericht Arlesheim) ein diese Einrede als unzutreffend zurückweisendes Rechtsöffnungsurteil erwirkt habe. Gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes erhob die Versicherung X.________ Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Kantonsgerichts) mit Entscheid vom 25. Juni 2002 abwies.\nB.\nDie Versicherung X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und stellt das folgende Rechtsbegehren:\n\"Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Juni 2002 sei aufzuheben und es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung fortzusetzen. Überdies sei zu erkennen, dass gegen eine rechtskräftige Verfügung eines Krankenversicherers auf definitive Rechtsöffnung die Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG nicht möglich ist.\"\nC.\nDie Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nDer von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Aktenedition ist unnötig. Sämtliche Akten sind von Amtes wegen einzusenden (Art. 80 OG).\n2.\nDie Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen erwogen, bei der den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung der Beschwerdeführerin handle es sich um einen ausserkantonalen Entscheid im Sinne von Art. 79 Abs. 2 SchKG, so dass das Betreibungsamt dem Schuldner zu Recht die Frist zur Erhebung der Einreden gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG angesetzt habe. Die Äusserung des Schuldners innert Frist sei formell eine Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG (\"nicht richtig vorgeladen\"); daher habe das Betreibungsamt zu Recht die Betreibung nicht fortgesetzt und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne die Fortsetzung der Betreibung nach Erwirkung eines diese Einrede zurückweisenden Entscheides des Rechtsöffnungsrichters am Betreibungsort verlangen.\n"}