Dieser Verfügung liegt somit kein neuer Entscheid in der Sache zugrunde, womit der Beschwerdeweg dagegen nicht offen steht (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 326 zu Art. 17 SchKG; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., N. 449). Überdies dient der Rechtsbehelf der Wiedererwägung nicht dazu, die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen ( BGE 127 I 133 E. 6; 120 Ib 42 E. 2b). Aus dieser Sicht ist der nunmehr angefochtene Nichteintretensentscheid nicht zu beanstanden.