Hingegen ist das Gesuch vom 15. Januar 2006 als Wiedererwägungsbegehren zu verstehen, wie es die Konkursverwaltung auch getan hat. Sie stellte sich in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2006 auf den Standpunkt, dass sie nicht das Recht habe, einen Teil des vereinbarten Kaufpreises statt an die Grundpfandgläubigerin an die Beschwerdeführer zu überweisen. Damit hat sie lediglich die Kaufpreisschuld der Beschwerdeführer aus der Freihandverkaufsverfügung bestätigt. Dieser Verfügung liegt somit kein neuer Entscheid in der Sache zugrunde, womit der Beschwerdeweg dagegen nicht offen steht (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 326 zu Art.