Dieses Ansinnen wird mit den nicht vorhersehbaren Schwierigkeiten bei der Auflösung des Mietvertrages mit dem Restaurantinhaber M.________ begründet, woraus der übernommenen Liegenschaft ein Minderwert entstehe, der nun von der Konkursmasse zu entgelten sei. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Freihandverkaufsverfügung innert der gesetzlichen Frist nicht angefochten worden ist, wie die Aufsichtsbehörde bereits festgehalten hat. Hingegen ist das Gesuch vom 15. Januar 2006 als Wiedererwägungsbegehren zu verstehen, wie es die Konkursverwaltung auch getan hat.