Eine allfällige Nichtigkeit kann grundsätzlich jederzeit festgestellt werden ( BGE 131 III 237 E. 2.2; BGE 128 III 104 E. 3a). Dem Gesuch der Beschwerdeführer an die Konkursverwaltung vom 15. Januar 2006 lässt sich entnehmen, dass der Kaufvertrag nicht in Frage gestellt wird und sogar die Zahlung des Kaufpreises von 1.5 Millionen Franken per Ende Monat angekündigt wird. Hingegen wird daselbst vorweg und zu Lasten der Grundpfandgläubigerin eine Zuteilung von Fr. 700'000.-- aus dem Verkaufserlös verlangt. Dieses Ansinnen wird mit den nicht vorhersehbaren Schwierigkeiten bei der Auflösung des Mietvertrages mit dem Restaurantinhaber M.__