Der Kaufvertrag vom 13. Dezember 2005 kam im Rahmen eines Freihandverkaufs zwischen der Konkursverwaltung und den Beschwerdeführern zustande. Der Freihandverkauf wird rechtlich als Verwertungsakt und damit als Verwaltungsverfügung qualifiziert. Er kann nach Art. 132a SchKG in Verbindung mit Art. 259 SchKG innert Jahresfrist ab Erkennbarkeit des Anfechtungsgrundes, spätestens jedoch ein Jahr nach der Verwertung, mit Beschwerde angefochten werden. Eine allfällige Nichtigkeit kann grundsätzlich jederzeit festgestellt werden ( BGE 131 III 237 E. 2.2; BGE 128 III 104 E. 3a).