3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Rechtsschutzinteresse allein die Aufsichtsbehörde noch nicht verpflichtet, auf die Beschwerde einzutreten. Ob vorliegend überhaupt ein Rechtsschutzinteresse besteht - oder nicht vielmehr ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis, welches für sich genommen noch keinen Rechtsmittelweg verschafft - mag offen bleiben. Entscheidend ist die Art der Verfügung, welche die Konkursverwaltung erlassen hat. 3.2 Der Kaufvertrag vom 13. Dezember 2005 kam im Rahmen eines Freihandverkaufs zwischen der Konkursverwaltung und den Beschwerdeführern zustande.