3. Die kantonale Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde gegen die konkursamtliche Verfügung vom 8. Mai 2006 nicht eingetreten. Ihrer Ansicht nach lehnte die Konkursverwaltung einen Wiedererwägungsantrag ab und bestätigte dadurch nur ihre ursprüngliche Verfügung, d.h. den Freihandverkauf vom 13. Dezember 2005. Die Abweisung eines Wiedererwägungsantrages stelle keine neue anfechtbare Verfügung dar. Damit stehe der Beschwerdeweg im vorliegenden Fall nicht offen. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Rechtsschutzinteresse allein die Aufsichtsbehörde noch nicht verpflichtet, auf die Beschwerde einzutreten.