Nach Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Neue Tatsachen und Beweise kann nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Nichteintretensentscheid, womit auf die Darlegungen der Beschwerdeführer in der Sache nicht eingegangen wird. Soweit sie überdies ohne entsprechende Begründung versuchen, den Sachverhalt zu erweitern, werden ihre Vorbringen ebenfalls nicht berücksichtigt.