Der restliche Kaufpreis und die restlichen Mietzinseinnahmen sollen an die Bank B.________ gehen. A.c Die Konkursverwaltung stellte daraufhin X.________ und Y.________ am 19. April 2006 eine marchzählige Liegenschaftsabrechnung zu, und zwar mit der verlangten Zuweisung eines Drittels des Nettoüberschusses an sie und von zwei Dritteln an die Bank B.________. Auf die von X.________ und Y.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 29. Dezember 2006 nicht ein. Dieser Entscheid wurde mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten und bildet Gegenstand eines eigenen Verfahrens (7B.14/2007).