{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-13-2007_2007-04-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=15&from_date=15.04.2007&to_date=04.05.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=145&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-04-2007-7B-13-2007&number_of_ranks=520", "Checksum": "673a385a9559b8b5a284aa67351eb97a"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.13/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.04.2007 7B.13/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 30.04.2007 7B.13/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 30.04.2007 7B.13/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Freihandverkauf; Verteilung des Verkaufserlöses | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 11:00:41", "Checksum": "380f98ea471dab9330b31e85fc2bfcd1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.04.2007 7B.13/2007\nRegeste:\nFreihandverkauf; Verteilung des Verkaufserlöses | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n3.\nDie kantonale Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde gegen die konkursamtliche Verfügung vom 8. Mai 2006 nicht eingetreten. Ihrer Ansicht nach lehnte die Konkursverwaltung einen Wiedererwägungsantrag ab und bestätigte dadurch nur ihre ursprüngliche Verfügung, d.h. den Freihandverkauf vom 13. Dezember 2005. Die Abweisung eines Wiedererwägungsantrages stelle keine neue anfechtbare Verfügung dar. Damit stehe der Beschwerdeweg im vorliegenden Fall nicht offen.\n3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Rechtsschutzinteresse allein die Aufsichtsbehörde noch nicht verpflichtet, auf die Beschwerde einzutreten. Ob vorliegend überhaupt ein Rechtsschutzinteresse besteht - oder nicht vielmehr ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis, welches für sich genommen noch keinen Rechtsmittelweg verschafft - mag offen bleiben. Entscheidend ist die Art der Verfügung, welche die Konkursverwaltung erlassen hat.\n3.2 Der Kaufvertrag vom 13. Dezember 2005 kam im Rahmen eines Freihandverkaufs zwischen der Konkursverwaltung und den Beschwerdeführern zustande. Der Freihandverkauf wird rechtlich als Verwertungsakt und damit als Verwaltungsverfügung qualifiziert. Er kann nach\nArt. 132a SchKG in Verbindung mit\nArt. 259 SchKG innert Jahresfrist ab Erkennbarkeit des Anfechtungsgrundes, spätestens jedoch ein Jahr nach der Verwertung, mit Beschwerde angefochten werden. Eine allfällige Nichtigkeit kann grundsätzlich jederzeit festgestellt werden (\nBGE 131 III 237 E. 2.2;\nBGE 128 III 104 E. 3a). Dem Gesuch der Beschwerdeführer an die Konkursverwaltung vom 15. Januar 2006 lässt sich entnehmen, dass der Kaufvertrag nicht in Frage gestellt wird und sogar die Zahlung des Kaufpreises von 1.5 Millionen Franken per Ende Monat angekündigt wird. Hingegen wird daselbst vorweg und zu Lasten der Grundpfandgläubigerin eine Zuteilung von Fr. 700'000.-- aus dem Verkaufserlös verlangt. Dieses Ansinnen wird mit den nicht vorhersehbaren Schwierigkeiten bei der Auflösung des Mietvertrages mit dem Restaurantinhaber M.________ begründet, woraus der übernommenen Liegenschaft ein Minderwert entstehe, der nun von der Konkursmasse zu entgelten sei. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Freihandverkaufsverfügung innert der gesetzlichen Frist nicht angefochten worden ist, wie die Aufsichtsbehörde bereits festgehalten hat. Hingegen ist das Gesuch vom 15. Januar 2006 als Wiedererwägungsbegehren zu verstehen, wie es die Konkursverwaltung auch getan hat. Sie stellte sich in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2006 auf den Standpunkt, dass sie nicht das Recht habe, einen Teil des vereinbarten Kaufpreises statt an die Grundpfandgläubigerin an die Beschwerdeführer zu überweisen. Damit hat sie lediglich die Kaufpreisschuld der Beschwerdeführer aus der Freihandverkaufsverfügung bestätigt. Dieser Verfügung liegt somit kein neuer Entscheid in der Sache zugrunde, womit der Beschwerdeweg dagegen nicht offen steht (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 326 zu\nArt. 17 SchKG; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., N. 449). Überdies dient der Rechtsbehelf der Wiedererwägung nicht dazu, die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (\nBGE 127 I 133 E. 6;\n120 Ib 42 E. 2b). Aus dieser Sicht ist der nunmehr angefochtene Nichteintretensentscheid nicht zu beanstanden.\n4.\nDer Beschwerde ist nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es wird in keinem Fall eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt K.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 30. April 2007\nIm Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}