{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-13-2007_2007-04-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=15&from_date=15.04.2007&to_date=04.05.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=145&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-04-2007-7B-13-2007&number_of_ranks=520", "Checksum": "673a385a9559b8b5a284aa67351eb97a"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.13/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.04.2007 7B.13/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 30.04.2007 7B.13/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 30.04.2007 7B.13/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Freihandverkauf; Verteilung des Verkaufserlöses | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 11:00:41", "Checksum": "380f98ea471dab9330b31e85fc2bfcd1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.04.2007 7B.13/2007\nRegeste:\nFreihandverkauf; Verteilung des Verkaufserlöses | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.13/2007 /blb\nUrteil vom 30. April 2007\nII. zivilrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Raselli, Präsident,\nBundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,\nGerichtsschreiber Schett.\nParteien\n1. X.________,\n2. Y.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nObergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde\nin Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.\nGegenstand\nFreihandverkauf; Verteilung des Verkaufserlöses,\nSchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. Dezember 2006.\nSachverhalt:\nA.\nA.a Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 13. Dezember 2005 erwarben X.________ und Y.________ aus der konkursamtlich liquidierten Erbschaft E.________ freihändig die Liegenschaft L.________-Grundbuch Blatt xxxx, umfassend den Miteigentumsanteil von 2/3 an Grundbuch Blatt yyyy, ..., zum Preis von 1.5 Millionen Franken. Die Käufer waren zu diesem Zeitpunkt bereits Gesamteigentümer des Miteigentumsanteils von 1/3 und wurden mit dem Erwerb Alleineigentümer der gesamten Liegenschaft. Sie sind auch Kurrentgläubiger im Konkursverfahren Erbschaft E.________. Die Bank B.________ ist Grundpfandgläubigerin des nunmehr veräusserten Miteigentumsanteils. Zwischen der Konkursverwaltung des Nachlasses E.________ einerseits und X.________ und Y.________ andererseits bestehen Differenzen bezüglich der Übernahme der Mietverträge auf der veräusserten Liegenschaft.\nA.b Am 15. Januar 2006 ersuchten X.________ und Y.________ die Konkursverwaltung um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung, wonach ihnen der Anteil von Fr. 700'000.-- des Kaufpreises und - unter dieser Voraussetzung - ein Drittel der bis Ende Januar 2006 aufgelaufenen Mietzinseinnahmen auszubezahlen seien. Der restliche Kaufpreis und die restlichen Mietzinseinnahmen sollen an die Bank B.________ gehen.\nA.c Die Konkursverwaltung stellte daraufhin X.________ und Y.________ am 19. April 2006 eine marchzählige Liegenschaftsabrechnung zu, und zwar mit der verlangten Zuweisung eines Drittels des Nettoüberschusses an sie und von zwei Dritteln an die Bank B.________. Auf die von X.________ und Y.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 29. Dezember 2006 nicht ein. Dieser Entscheid wurde mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten und bildet Gegenstand eines eigenen Verfahrens (7B.14/2007).\nA.d Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 lehnte die Konkursverwaltung das Begehren um Zuweisung des Anteils von Fr. 700'000.-- des Kaufpreises ab. Sie hielt fest, dass der Kaufpreis von 1.5 Millionen Franken als Pfandverwertungserlös der Bank B.________ als Grundpfandgläubigerin zustehe. Das Obergericht als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen trat auf die von X.________ und Y.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Dezember 2006 nicht ein.\nB.\nX.________ und Y.________ sind mit Beschwerde vom 15. Januar 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie verlangen die Aufhebung des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 29. Dezember 2006 und erneuern die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge. Es sind keine Antworten eingeholt worden.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Infolge Aufhebung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts per 31. Dezember 2006 wird die Beschwerde von der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung behandelt.\n1.2 Nach Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Neue Tatsachen und Beweise kann nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Nichteintretensentscheid, womit auf die Darlegungen der Beschwerdeführer in der Sache nicht eingegangen wird. Soweit sie überdies ohne entsprechende Begründung versuchen, den Sachverhalt zu erweitern, werden ihre Vorbringen ebenfalls nicht berücksichtigt.\n2.\nDie Beschwerdeführer werfen der Aufsichtsbehörde vor, die von der Konkursverwaltung begangene Rechtsverweigerung zu schützen und dadurch ihre Rechte im Konkursverfahren E.________ zu verletzen. Konkret gehe es um die Erfüllung des Vergleichsvertrages vom 2. November 2004, der dem Freihandverkauf vorangegangen sei. Da die Ausweisung des Mieters M.________ aus dem von ihnen erworbenen Miteigentumsanteil (Restaurant) nicht möglich sei, stehe ihnen eine Entschädigung aus der Konkursmasse zu, welche den Pfanderlös zu Gunsten der Bank B.________ schmälern würde. Es gehe gar nicht um die teilweise Rückerstattung des bereits bezahlten Kaufpreises. Damit bestehe durchaus ein Rechtsschutzinteresse \"an einer erneuten Feststellung der Tatsache\", weshalb die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde hätte eintreten müssen.\n"}