1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Y.________), dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. März 2006 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: