Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zerstückelung des Grundstücks sowie zur (behaupteten) Vereinbarung mit dem Pächter sind unzulässig. Zu diesen Fragen hat sich die Aufsichtsbehörde nicht geäussert, weil der Beschwerdeführer sie vor Vorinstanz nicht aufgeworfen hatte, und neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte (Art. 79 Abs. 2 OG). 2.4 Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Kammer: