Daraus folgt, dass Einwendungen im Zusammenhang mit der Erwerbsbewilligung nicht das Zwangsvollstreckungsrecht beschlagen, nicht die Tätigkeit eines Betreibungs- oder Konkursamtes betreffen und folglich nicht im Verfahren der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG vorgebracht werden könnten (vgl. BGE 126 III 274; 129 III 693 E. 5 S. 696). 2.3 Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zerstückelung des Grundstücks sowie zur (behaupteten) Vereinbarung mit dem Pächter sind unzulässig.