7 LPG (SR 221.213.2) das Pachtverhältnis - wie vom Beschwerdeführer behauptet - noch nicht sechs Jahre gedauert hätte, könnte im Übrigen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn in den Steigerungsbedingungen vom 17. Oktober 2005 war in Ziffer 20 vermerkt worden, falls der Ersteigerer eine Erwerbsbewilligung gemäss Art. 61 ff. BGBB benötige, so sei hierfür das kantonale Landwirtschaftsamt zuständig. Daraus folgt, dass Einwendungen im Zusammenhang mit der Erwerbsbewilligung nicht das Zwangsvollstreckungsrecht beschlagen, nicht die Tätigkeit eines Betreibungs- oder Konkursamtes betreffen und folglich nicht im Verfahren der Beschwerde nach Art.