Der Pächter habe jedoch nur während drei Jahren seine Kühe dort weiden lassen. Auf diese Einwände kann nicht eingetreten werden, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Die erkennende Kammer ist insbesondere an die Feststellung der Vorinstanz gebunden, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts im Sinne von Art. 47 Abs. 2 BGBB seien gegeben. Auch wenn erwiesen wäre, dass gemäss Art. 47 Abs. 2 BGBB i.V.m. Art. 7 LPG (SR 221.213.2)