Entsprechend diesen Ausführungen sei Y.________ ohne weiteres als Pächter des Grundstücks Nr. yyyy in S.________ zu betrachten. Dass weitere Voraussetzungen des Art. 47 Abs. 2 BGBB nicht gegeben wären, habe der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch ergäben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, anlässlich der Versteigerung vom 24. November 2005 sei nicht berücksichtigt worden, dass ein Pächter während sechs Jahren das landwirtschaftliche Grundstück bewirtschaftet haben müsse, um ein Vorkaufsrecht geltend machen zu können. Der Pächter habe jedoch nur während drei Jahren seine Kühe dort weiden lassen.