2. 2.1 Die Vorinstanz führt aus, der Schuldner habe bei seiner Einvernahme durch das Konkursamt am 7. April 2005 Y.________ als seinen Pächter angegeben. Ebenso erachte das Landwirtschaftsamt des Kantons St. Gallen Y.________ als Pächter. Es habe nämlich die Verfügung betreffend Zerstückelung des Grundstücks Nr. xxxx vom 22. Juni 2005 auch dem Pächter/Bewirtschafter zugestellt. Im Weiteren habe das Landwirtschaftsamt in seinem Schreiben vom 12. September 2005 festgehalten, dass Y.________ eine Erwerbsbewilligung nach Art. 61 BGBB in Aussicht gestellt werden könne.