1. Der Beschwerdeführer hat nach Erhalt der Vernehmlassung des Pächters (unaufgefordert) der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer eine Stellungnahme eingereicht. Diese kann nicht entgegengenommen werden, da im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 Abs. 1 SchKG von Bundesrechts wegen kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel besteht (Heinz Pfleghard, Prozessieren vor Bundesgericht, Bd. I, 2. Auflage 1998, N. 5.88 S. 189).