___ zugeschlagen. Beim Grundstück Nr. yyyy erfolgte mit Fr. 31'000.-- das höchste Angebot ebenfalls durch X.________. In der Folge wurde der Pächter Y.________ gemäss Art. 47 BGBB (Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht; SR 211.412.11) gefragt, ob er das Vorkaufsrecht zum Preis von Fr. 31'000.-- ausüben wolle. Der Pächter bejahte, leistete die erforderliche Anzahlung und erhielt am 24. November 2005 den Zuschlag. Gegen diesen Zuschlag erhob X.________ fristgemäss Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs. Mit Entscheid vom 5. Januar 2006 wurde das Rechtsmittel abgewiesen.