{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-13-2006_2006-03-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=11.03.2006&to_date=30.03.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=35&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-03-2006-7B-13-2006&number_of_ranks=357", "Checksum": "1d731c1a4c25ebae657420863ce250eb"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.13/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 29.03.2006 7B.13/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 29.03.2006 7B.13/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 29.03.2006 7B.13/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steigerungszuschlag | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:21:33", "Checksum": "3b36754cd7d17cc7c976a426182bbcb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 29.03.2006 7B.13/2006\nRegeste:\nSteigerungszuschlag | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n2.\n2.1 Die Vorinstanz führt aus, der Schuldner habe bei seiner Einvernahme durch das Konkursamt am 7. April 2005 Y.________ als seinen Pächter angegeben. Ebenso erachte das Landwirtschaftsamt des Kantons St. Gallen Y.________ als Pächter. Es habe nämlich die Verfügung betreffend Zerstückelung des Grundstücks Nr. xxxx vom 22. Juni 2005 auch dem Pächter/Bewirtschafter zugestellt. Im Weiteren habe das Landwirtschaftsamt in seinem Schreiben vom 12. September 2005 festgehalten, dass Y.________ eine Erwerbsbewilligung nach Art. 61 BGBB in Aussicht gestellt werden könne. Er habe bereits bisher einen Teil des Grundstücks Nr. yyyy bewirtschaftet, und das Kaufgrundstück liege im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich seines landwirtschaftlichen Gewerbes. Schliesslich sei auch in den Steigerungsbedingungen betreffend Grundstück Nr. yyyy in Ziffer 17 festgehalten worden, dass die bestehenden Miet- oder Pachtverhältnisse (Y.________, S.________) von Gesetzes wegen auf den Ersteigerer übergingen. In Ziffer 19 sei weiter ausgeführt worden, dass es sich beim betreffenden Grundstück um ein dem BGBB unterliegendes Grundstück handle, und der Zuschlag an den Höchstbietenden nur erfolgen könne, wenn sich allfällige an der Steigerung teilnehmende Berechtigte eines gesetzlichen Vorkaufsrechts nicht sofort zur Übernahme der Liegenschaft zum Höchstangebot bereit erklärten. Die publizierten Steigerungsbedingungen vom 17. Oktober 2005 seien in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend diesen Ausführungen sei Y.________ ohne weiteres als Pächter des Grundstücks Nr. yyyy in S.________ zu betrachten. Dass weitere Voraussetzungen des Art. 47 Abs. 2 BGBB nicht gegeben wären, habe der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch ergäben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür.\n2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, anlässlich der Versteigerung vom 24. November 2005 sei nicht berücksichtigt worden, dass ein Pächter während sechs Jahren das landwirtschaftliche Grundstück bewirtschaftet haben müsse, um ein Vorkaufsrecht geltend machen zu können. Der Pächter habe jedoch nur während drei Jahren seine Kühe dort weiden lassen.\nAuf diese Einwände kann nicht eingetreten werden, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 81 OG;\nBGE 119 III 54 E. 2b S. 55;\n124 III 286 E. 3b S. 288). Die erkennende Kammer ist insbesondere an die Feststellung der Vorinstanz gebunden, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts im Sinne von\nArt. 47 Abs. 2 BGBB seien gegeben. Auch wenn erwiesen wäre, dass gemäss\nArt. 47 Abs. 2 BGBB i.V.m.\nArt. 7 LPG (SR 221.213.2) das Pachtverhältnis - wie vom Beschwerdeführer behauptet - noch nicht sechs Jahre gedauert hätte, könnte im Übrigen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn in den Steigerungsbedingungen vom 17. Oktober 2005 war in Ziffer 20 vermerkt worden, falls der Ersteigerer eine Erwerbsbewilligung gemäss\nArt. 61 ff. BGBB benötige, so sei hierfür das kantonale Landwirtschaftsamt zuständig. Daraus folgt, dass Einwendungen im Zusammenhang mit der Erwerbsbewilligung nicht das Zwangsvollstreckungsrecht beschlagen, nicht die Tätigkeit eines Betreibungs- oder Konkursamtes betreffen und folglich nicht im Verfahren der Beschwerde nach\nArt. 17 ff. SchKG vorgebracht werden könnten (vgl.\nBGE 126 III 274;\n129 III 693 E. 5 S. 696).\n2.3 Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zerstückelung des Grundstücks sowie zur (behaupteten) Vereinbarung mit dem Pächter sind unzulässig. Zu diesen Fragen hat sich die Aufsichtsbehörde nicht geäussert, weil der Beschwerdeführer sie vor Vorinstanz nicht aufgeworfen hatte, und neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte (Art. 79 Abs. 2 OG).\n2.4 Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.\n3.\nDas Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Y.________), dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 29. März 2006\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}