6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Beschwerdeführerin sich mit dem Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde überhaupt nicht auseinander gesetzt hat und auf ihre Vorbringen fast ausnahmslos nicht eingetreten werden konnte, hat die Beschwerdeführerin gemäss dieser Bestimmung die Verfahrenskosten zu tragen (zweiter Satz). Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.