4. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Auferlegung eines vorläufigen Kostenvorschusses von Fr. 300.-- durch das Betreibungsamt sei unhaltbar. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten, welche jedoch vom Gläubiger vorzuschiessen sind. Inwiefern das Betreibungsamt mit Bezug auf die Höhe dieses Kostenvorschusses sein Ermessen missbraucht haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dar, weshalb auf den Vorwurf nicht eingetreten werden kann.