BGE 119 III 49 E. 1). 3.2.3 Die Vorbringen zum Mietvertrag vom 14. März 2003 und die Vorwürfe gegenüber dem Betreibungsamt A.________, welche im angefochtenen Entscheid keinen Niederschlag gefunden haben, können nicht gehört werden, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288), und neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden ( Art. 79 Abs. 1 OG).