Abgesehen davon, dass die (behauptete) Vereinbarung über die Anwendung des IPRG von den kantonalen Aufsichtsbehörden nicht festgestellt worden ist (Art. 79 Abs. 1 OG), ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dieses Gesetz im vorliegenden Fall, wo kein Auslandbezug ersichtlich ist, massgeblich sein sollte. Die im Weiteren von der Beschwerdeführerin angeführten kantonalen Schiedsurteile sowie Entscheide des Bundesgerichts haben samt und sonders nichts zu tun mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs durch den staatlichen Einzelrichter ( Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1).