Eine Bundesrechtsverletzung liegt somit nicht vor, und es kann offen gelassen werden, ob der Vorwurf den Begründungsanforderungen des Art. 79 Abs. 1 OG überhaupt genügt. Unbehelflich ist der Verweis der Beschwerdeführerin auf § 238 ZPO/ZH, wonach für die Schiedsgerichte unter Vorbehalt des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Anwendung findet. Abgesehen davon, dass die (behauptete) Vereinbarung über die Anwendung des IPRG von den kantonalen Aufsichtsbehörden nicht festgestellt worden ist (Art.