45 Abs. 2 - die zuständige richterliche Behörde, welche die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt. Gemäss der Verordnung des Kantons Schwyz über den Vollzug des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit ist der Einzelrichter am Sitz des Schiedsgerichtes zuständig, die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches zu bescheinigen (§ 1 Abs. 1 lit. f), wie das Bezirksgericht Zürich in seinem Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Eine Bundesrechtsverletzung liegt somit nicht vor, und es kann offen gelassen werden, ob der Vorwurf den Begründungsanforderungen des Art. 79 Abs. 1 OG überhaupt genügt.