45 Abs. 2 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit sind die Kantone befugt, die in Art. 3 Buchstaben a-e und g umschriebenen Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort vorgesehene richterliche Behörde zu übertragen. Gemäss Art. 1 Abs. 3 des Konkordates ist diese Vorschrift zwingend, d.h. sie kann durch die Parteien nicht abgeändert werden. Gemäss Art. 3 lit. g des Konkordates ist das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons - unter Vorbehalt von Art. 45 Abs. 2 - die zuständige richterliche Behörde, welche die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt.