29 Abs. 2 BV. Dieser Vorwurf ist unzulässig, denn er hätte nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 126 III 30 E. 1c; 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen). 3.2.2 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, weder im Mietvertrag noch in den Statuten der X.________ AG sei die Anwendbarkeit der Verordnung des Kantons Schwyz über den Vollzug des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit stipuliert worden. Der Einwand ist ohne Belang. Gemäss Art. 45 Abs. 2 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit sind die Kantone befugt, die in Art. 3