Die Fragen der Identität des Verfassers und der Prozessfähigkeit könnten jedoch im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da es - wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt - jedenfalls am urkundlichen Nachweis der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs fehle. Letztere hätte, wie bereits im Entscheid CB030219/U vom 20. November 2003 ausgeführt, zwingend vom staatlichen Einzelrichter am Sitz des Schiedsgerichts in B.________ bescheinigt werden müssen, und nicht - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - vom Schiedsgericht selber bescheinigt werden dürfen (Art. 45 Abs. 2 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 [SR 279] i.V.m. § 1 Abs. 1 lit.