3. 3.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres Entscheids auf die Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde verwiesen. Diese hat ausgeführt, die vorliegende Beschwerde sei einmal mehr patchworkartig in der Machart eines gerichtsnotorischen Querulanten zusammengesetzt, so dass begründete Zweifel daran bestünden, ob der Unterzeichner der Beschwerde überhaupt von der Beschwerde Kenntnis habe und willens und fähig sei, eine vernünftige Beschwerde zu verfassen.