Mit Eingabe vom 10. Januar 2005 hat die X.________ AG in Liquidation die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, insbesondere die Auferlegung der Kosten von Fr. 220.--. 2. Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Antrag der Beschwerdeführerin, den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2004 aufzuheben, denn Anfechtungsobjekt gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG bildet einzig der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde.