Mit Zirkulationsbeschluss vom 29. Oktober 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurden wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten auferlegt, da zumindest das Vollstreckbarkeitszeugnis offensichtlich fingiert und die Beschwerde damit wider besseres Wissen erhoben worden sei. Der Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2004 wurde der Rekurs abgewiesen und der Rekurrentin gestützt auf Art. 20a Abs. 1 SchKG die Kosten von Fr. 220.-- für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt. 1.2 Mit Eingabe vom 10. Januar 2005 hat die X.___