1. 1.1 Die X.________ AG in Liquidation verlangte am 7. September 2004 beim Betreibungsamt A.________ die Fortsetzung der Betreibung Nr. 1. Das Amt entsprach diesem Begehren mangels urkundlichem Nachweis der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs nicht und teilte zudem mit, ohne einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- würden im Fortsetzungsverfahren keine Handlungen unternommen. Die X.________ AG in Liquidation beschwerte sich darauf beim Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Mit Zirkulationsbeschluss vom 29. Oktober 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen.